Pflichtverteidigung Mönchengladbach

Pflichtverteidigung

Grundsätzlich kann und darf sich ein Angeklagter selber vor dem Strafgericht verteidigen. Es gibt jedoch Fälle, für die der Gesetzgeber verbindlich entschieden hat, dass ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger mitwirken muss, sofern der Beschuldige sich nicht bereits selber um einen eigenen Verteidiger bemüht hat.

Wann besteht Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Der Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht dann, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Der Pflichtverteidiger wird in der Strafprozessordnung als notwendiger Verteidiger bezeichnet. Das Gesetz kennt also Fälle, in denen sich eine Person nicht selber im Rahmen einer Hauptverhandlung verteidigen darf, sondern ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Diese Fälle werden im Einzelnen von der Strafprozessordnung ausdrücklich geregelt.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger bestünde, wenn der Beschuldigte selber nicht dazu in der Lage ist, einen eigenen Rechtsanwalt zu bezahlen. Dies ist schlichtweg falsch. Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht nur dann, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des Paragrafen 140 der StPO vorliegt.

Liegt kein Fall der notwendigen Verteidigung vor und möchte sich der Beschuldigte trotzdem durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, so muss er diesen Rechtsanwalt als sogenannten Wahlverteidiger mandatieren und dessen Gebühren in voller Höhe selber tragen.

Wann liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor?

Ein Fall der Pflichtverteidigung (notwendigen Verteidigung) liegt stets vor, wenn die Tat in erster Instanz vor dem Landgericht angeklagt wird. Ob dies der Fall ist, hängt maßgeblich von der Strafandrohung des oder der verwirklichten Tatbestandes/ Tatbestände ab. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Anklage in erster Instanz vor dem Landgericht im Regelfall ausschließlich bei schweren Straftaten erfolgt. Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass sich der Angeklagte im Falle einer Anklage bei schweren Straftaten nicht selber verteidigen, sondern auch gegen seinen Willen ein Pflichtverteidiger bestellt werden sollte.

Ein Fall der Pflichtverteidigung liegt weiter vor, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind. Vor dem Hintergrund der sich möglicherweise ergebenden drastischen Konsequenzen für das Privat- und Berufsleben ist der Gesetzgeber der Ansicht, dass sich ein Beschuldigter einer solchen Tat nicht alleine verteidigen können darf.

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt weiter vor, wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet. Aufgrund seiner Haftsituation ist der Beschuldigte nicht in der Lage, sich in ausreichendem Maße auf seine Verteidigung vorzubereiten. Insbesondere ist es ihm durch die Haft nicht möglich, entsprechende Recherchen anzustellen, mit denen er vielleicht ihn entlastende oder sogar seine Unschuld beweisende Tatsachen ermitteln könnte.

Weiter liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung immer dann vor, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Hierbei ist zu beachten, dass sich die Schwere der Tat vor allem nach dem unter Umständen im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Rechtsfolgen richtet.

Ob ein Fall der Pflichtverteidigung aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage vorliegt oder aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschuldigte nicht selber verteidigen kann, lässt sich nicht verallgemeinern. In einem solchen Falle ist es ratsam, einen erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Ich kann Ihnen nach einem kurzen Gespräch erklären, ob in Ihrem Falle eine Pflichtverteidigung in Betracht kommt oder nicht. Hierbei ist stets zu berücksichtigen, dass es keine verallgemeinerungsfähigen Aussagen gibt. Ob bei Ihnen eine notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) vorliegt, ist immer eine Frage Ihres konkreten Einzelfalles.

Beantragung eines Pflichtverteidigers

Grundsätzlich ist der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht erforderlich. Immer dann, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ist das Gericht von Amts wegen dazu gehalten, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für den Beschuldigten zu beschließen.

Das Gericht kann jedoch nur auf Grundlage der Informationen entscheiden, die die Staatsanwaltschaft und die Polizei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ermittelt und dem Gericht vorgelegt haben. So kann es sein, dass dem Gericht Umstände und Tatsachen, welche das Vorliegen einer notwendigen Verteidigung begründen würden, schlichtweg nicht bekannt sind. In solchen Fällen ist es erforderlich, dass der Beschuldigte das Gericht über die entsprechenden Tatsachen in Kenntnis setzt.

Meist ist für den Beschuldigten jedoch nicht eindeutig, welche Tatsachen und Umstände das Vorliegen einer notwendigen Verteidigung begründen würden. Es ist daher sinnvoll, sich frühestmöglich mit einem erfahrenen Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen und diese Frage abzuklären.

Kontaktieren Sie mich. Ich helfe Ihnen dabei, zu bewerten, ob in Ihrem Falle die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung erfüllt sind. Im weiteren Verlauf werde ich diese Umstände dem Gericht mitteilen und dafür Sorge tragen, dass ich als Ihr Pflichtverteidiger beigeordnet werde.

 
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Rechtsanwalt Gregor U. Quodbach

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