Betäubungsmittelstrafrecht Mönchengladbach

Betäubungsmittelstrafrecht

Verteidigung nur über den Anwalt / Fachanwalt

Das Betäubungsmittelstrafrecht stellt eine in sich geschlossene Materie dar. Hierzu zählen insbesondere Verstöße oder Straftaten, die unter dem Einfluss von BtM / Drogen, wie z. B.

  • Cannabis
  • Opium
  • Kokain
  • Spice (Gewürzmischungen oder Badesalze)
  • Pilzen/Mushrooms
  • sonstige Halluzinugene wie z. B. LSD aber auch
  • Amphetamin oder
  • Methamphetamin

begangen werden. Auch Alkohol zählt hierzu. Selbst wenn der Volksmund landläufig der Ansicht ist, dass Alkohol keine Droge darstelle, so sieht dies das Strafrecht und das Ordnungswidrigkeitengesetz anders.

Bezüglich jeder einzelnen der zuvor genannten Substanzen gelten verschiedene Grenzwerte oder andere Maßgaben, die eine Strafbarkeit entweder begründen oder ausschließen können. Je nach Gefährlichkeit der einzelnen Droge, dem Wirkstoffgehalt, einer möglichen Blutkonzentration und Tatvorwurf können neben Geldstrafen auch empfindliche Freiheitsstrafen drohen. Es ist daher mehr als fahrlässig, die Verteidigung in einem im Betäubungsmittelstrafrecht angesiedelten Sachverhalt nicht an einen im Betäubungsmittelstrafrecht versierten und erfahrenen Rechtsanwalt oder Fachanwalt zu übertragen.

Ich habe bereits eine Vielzahl von Mandanten in betäubungsmittelrechtlichen Angelegenheiten gegenüber der Staatsanwaltschaft bzw. im strafrechtlichen Hauptverfahren vor den Richtern der Landgerichte erfolgreich vertreten. Ich stehe Ihnen als erfahrener Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger aus Mönchengladbach zur Seite.

Nebenfolgen im Betäubungsmittelstrafrecht

Insbesondere besteht im Betäubungsmittelstrafrecht eine Schnittstelle zu einer meiner weiteren Kernkompetenzen, dem Verkehrsrecht.

Eine Vielzahl von im Betäubungsmittelstrafrecht angesiedelten Sachverhalten hat ebenfalls Berührungspunkte mit dem Straßenverkehr. So kann es zum Beispiel sein, dass der Betroffene die Straftat beim Führen eines Kraftfahrzeuges begeht, oder dass die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund einer Ermittlung der Staatsanwaltschaft bzw. Verurteilung durch das Gericht Information darüber erhält, dass eine bestimmte Person unter Umständen nicht mehr dazu geeignet sein könnte, ein Kraftfahrzeug zu führen. So könnte in diesem Falle die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU oder auch „Idiotentest“) drohen. Bei einem Berufskraftfahrer käme dies einem Berufsverbot gleich. Aber auch andere Berufsgruppen müssen befürchten, dass aufgrund einer Verurteilung mit betäubungsmittelstrafrechtlichem Hintergrund als Sanktion ein Berufsverbot ausgesprochen wird.

Ein erfahrener und versierter Strafverteidiger im Betäubungsmittelstrafrecht ist aufgrund der mitunter äußerst weitreichenden Folgen für Privat- und Berufsleben daher unerlässlich.

Vorwurf Drogenhandel - Sofort zum Strafverteidiger!

Bei Vorwurf des Drogenhandels, Drogenanbaus u. ä. sollten Sie im Zuge einer polizeilichen Vernehmung unbedingt von Ihrem Schweigerecht / Aussagenverweigerungsrecht Gebrauch machen. Denn z. B. nach BtMG §30a muss derjenige, der Betäubungsmittel anbaut, herstellt, mit Ihnen Handel treibt mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren rechnen! Nur ein im Strafrecht erfahrener Anwalt und Strafverteidiger kann hier sinnvoll rechtliche Beratung und Verteidigung leisten.

Besonders kritisch wird es vor allem dann, wenn der Vorwurf des Drogenhandels mit Waffen im Raum steht. Der Begriff "Waffe" ist in der Rechtsprechung weit ausgedehnt und darüber hinaus wirkt sich dieser Umstand deutlich verschärfend auf das Strafmaß aus. Mitunter reicht hier auch schon der Umstand, dass in der Wohnung eine Dekorationswaffe wie z.B. ein Dolch, ein Messer oder ein Schwert griffbereit vorhanden ist. Hier bedarf es der Ausarbeitung einer geschickten Verteidigungsstrategie durch den Anwalt oder Fachanwalt.

Als Strafverteidiger verfüge ich über eine Vielzahl an Erfahrungen in BtMG-Verfahren. Diese erstrecken sich von der Begleitung und Steuerung von Ermittlungsverfahren bis hin zur Verteidigung in den Hauptverhandlungen vor den Gerichten / Landgerichten.

Möglichkeiten der Strafmilderung?

Ähnlich wie bei der sog. Selbstanzeige im Steuerstrafrecht, gibt es auch in BtMG-Verfahren Möglichkeiten der Strafmilderung bzw. das Absehen von Strafe. Immer mehr Gerichte kommen zu der Einsicht, dass die Ursache des Drogenkonsums oft eine Krankheit ist und das hier durch geeignete Therapien gegengesteuert werden kann. Auch kann nach §31 BtMG Absehen von Strafe erfolgen, wenn Sie als Beschuldigter maßgeblich zur Tataufdeckung beitragen.

Das klingt gut und kann auch zielführend sein, dennoch sollten Sie unbedingt einen erfahrenen Anwalt aufsuchen, wenn Sie diesen Weg beschreiten möchten. Schlimmstenfalls belasten Sie sich selber nur noch stärker, so dass ab einem gewissen Punkt ein Absehen von Strafe schlicht und ergreifend nicht mehr in Betracht kommt.

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